Letzte Aktualisierung am
2010-06-22
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Funktionsbezeichnungen
(1) Der Verein trägt den Namen „Altenhainer Geschichtsverein“.
(2) Der Sitz des Vereins ist 65812 Bad Soden, Stadtteil Altenhain
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Für alle Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gilt auch die feminine Form.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Geschichte der engeren Heimat, insbesondere von Altenhain und
seiner Gemarkung, zu erforschen, darzustellen und an der Erhaltung ihrer kulturellen Güter
mitzuwirken. Das soll erreicht werden durch Sammlung und Bearbeitung heimatkundlichen Materials,
durch Mitarbeit an einer heimatkundlichen Sammlung (Heimatmuseum), durch Veröffentlichungen in
Vereinsmitteilungen, Tageszeitungen und Fachzeitschriften.
(2) Der Verein pflegt engere Beziehungen zu Vereinen und Institutionen gleicher Zielsetzung der
Umgebung, zur Stadtverwaltung und den Kirchengemeinden, ohne sich parteipolitisch oder
konfessionell zu binden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Politische und
religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Mitglieder können sein:
a) ordentliche Mitgliedern,
b) fördernde Mitgliedern,
c) Ehrenmitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedermann offen. Sie ist schriftlich zu beantragen und
beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind solche, die sich aktiv im Verein betätigen, gemäß den
Zielen und Zwecken des Vereins.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch ihren Beitritt ihre
Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen.
(4) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste um die
Vereinszwecke erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von derMitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung des
Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen schriftlich
gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn das Mitglied
gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über diesen
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand
zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz mehrfacher schriftlicher oder mündlicher
Erinnerung mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
aberkannt werden.
(5) In allen vorgenannten Fällen ist das betroffene Mitglied vorher anzuhören. Der Ausschluss ist
schriftlich zu begründen.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.
§ 6 Mittel
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,
b) freiwillige Zuwendungen,
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und ist oberstes Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von
seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer zehntägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnungschriftlich an jedes Mitglied. Bei schriftlich erklärtem Einverständnis eines Mitglieds erfolgt die
Bekanntgabe in Textform (E-Mail oder Fax).
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Beratung und die Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers, des
Schatzmeisters, des Archivars und der Beisitzer für die Amtszeit von drei Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Wahl der Ehrenmitglieder,
h) die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
i) die Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem
Verein,
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag wird mit einfacher Mehrheit
beschlossen, geheim abzustimmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Archivar,
f) bis zu 3 Beisitzenden.
§ 12 Verfahrensordnung für den Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens vier
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb von vier Wochen eine Vorstandsitzung vom
Vorsitzenden einzuberufen.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den
wesentlichen Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu
unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen ist.
(5) Der Vorstand hat die Mitglieder und die Presse fortgesetzt angemessen über die Vereinsarbeit zu
unterrichten.
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Schatzmeister. Alle Rechtsgeschäfte werden von jeweils zwei der vorgenannten Personen gemeinsam
vorgenommen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Rechnungswesen
(1) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege vorzulegen, die in ein Kassenbuch einzutragen
sind.
(3) Am Ende eines Geschäftsjahres legt der Schatzmeister gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
(4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens
zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließt.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf
die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln gefasst werden
kann. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an die Stadt Bad Soden am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Stadtteil Altenhain zu verwenden hat.
Bad Soden - Altenhain, 08.Mai 2008